Satzung des Fußball-Vereins Fortuna 1911 Heddesheim e.V.
§ 1
Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein fuhrt den Namen "Fußball-Verein Fortuna 1911 Heddesheim e. V." und hat seinen Sitz in 68542 Heddesheim, Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim eingetragen. Seine Farben sind blau-weiß-blau.
(2) Er ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes e.V. in Karlsruhe. Soweit es sich um Beachtung der Satzung, der Ordnungen und der Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, sind dessen Satzung und Ordnung in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder Der Verein wie auch seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzung und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband und den Deutschen Fußball-Bund zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.
§2
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 ff der Abgabenordnung von 1977, und zwar durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesertüchtigung und damit der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben. die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
sowie jugendlichen Mitgliedern ( unter 18 Jahren ).
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich erfolgen; eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.
(2) Die Entscheidung über die Aufnahme bleibt dem Vorstand vorbehalten. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
§5
Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktion kommt damit sofort zum Erliegen,
(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst am Jahresende.
(3) Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsruckstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a) wenn ein Mitglied lagere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüberdem Verein nicht nachgekommen ist;·
b) wegen grob unsportlichen Betragens, unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Hand hingen.
(4) Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an denVerein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke. Sportausrüstungen oder Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
(5) Es können auch gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) und b) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt.
Hierfür gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte im Verein. Jugendliche Mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in den Mitgliederversammlungen. Juristische Personen und Personengesellschallen des Handelrechts üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, das Vereinsvermögen zu sichern und zu schützen, Satzunzen und Ordnungen einzuhalten. .
§7
Ehrungen
(1) Es können durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes geehrt werden:
a) Mitglieder. Die sich um die Förderung des Vereins und des Sports besondere hervorragende Verdienste erworben haben,
b) Mitglieder nach 25jähriger Vereinszugehörigkeit mit der silbernen Ehrennadel.
c) Mitglieder nach 40jähriger Vereinszugehörigkeit mit der goldenen Ehrennadel. und gleichzeitiger Ernennung zum
Ehrenmitglied,
d) Mitglieder nach 50jähriger Vereinszugehörigkeit per Diplom,
(2) Aufgrund besonderer Verdienste können vom Gesamtvorstand weitere Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende vorgeschlagen werden; diese müssen von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden, Es dürfen jedoch nicht mehr als zwei Ehrenvorsitzende vorhanden sein,
§8
Vereinsbeiträge
(1) Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie die Aufnahmegebühr werden vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§9
Vermögen
(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§10
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem/Geschäftsführer
cl) dem Schatzmeister
(2) . Der Vorstand kann ergänzt werden zum Gesamtvorstand
durch:
a) zwei Beisitzer
b) den Spielausschussvorsitzenden
c) den Jugendleiter
d) den AH-Leiter
e) den Wirtschaftsausschuss (maximal 3 Personen)
f) den Pressewart
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der I. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsbefugt.
(4) Abschlüsse von Verträgen aller Art, mit Ausnahme der Spielabschlüsse. müssen von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Ebenso die Erledigung von Bankgeschäften,
§12
Wahlen
(1) Anlässlich der Jahreshauptversammlung werden ausscheidende Mitglieder des Vorstandes bzw, Gesamtvorstandes auf 2 Jahre neu gewählt:
in Jahren mit ungeraden Endzahlen.
a) 1. Vorsitzender
b) Schatzmeister
c} Beisitzer
d) Pressewart
in Jahren mit geraden Endzahlen.
a) 2. Vorsitzender
b) Geschäftsführer
c) Jugendleiter
d) Wirtschaftsausschuss
e) AH-Leiter
f) Spielausschussvorsitzender
(2) Freiwerdende Mandate werden für den jeweiligen Turnus neu besetzt.
§13
Befugnisse des Vorstandes
(1) Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er erledigt die laufenden Geschäfte desVereins.
§14
Einberufung, Leitung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes- Gesamtvorstandes
(1) der Vorsitzende beruft den Vorstand-Gesamtvorstand so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen. ein. Die Einladungen zu den Vorstandsitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes-Gesamtvorstandes.
(2) Der Vorstand-Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälft seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
§15
Aufgaben des Geschäftsführers
(1) Der Geschäftsführer hat zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes-Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung die erforderlichen Schriftstücke abzufassen. Er hat über jede Sitzung des Verstandes-Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Geschäftsführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Darüber hinaus obliegt ihm der Verkehr und dessen ordnungsgemäße Erledigung mit Sportverbänden, Behörden etc.
§16
Aufgaben des Schutzmeisters
(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung Rechnungsbericht zu erstatten.
§17
Ausschüsse
(1) Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand festgesetzt
§18
Abteilungen des Vereins
(1) Spielausschuss:
Der Spielausschussvorsitzende ist verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb der aktiven Mannschaften.
(2) Jugendabteilung:
Der Leiter der Jugendabteilung ist verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb der Jugend- und Schülermannschaften.
(3) AH-Abteilung:
Der Leiter der AH-Abteilung ist verantwortlich für den Spielbetrieb der AH-Mannschaft.
(4) Bewirtschaftung/Veranstaltungen:
Der Wirtschaftsausschuss ist verantwortlich für eine ordentliche Bewirtschaftung an sportlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins.
§19
Kassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder jährlich zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragter Mitglieder und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Die Kassenprüfer kontrollieren die rechnerisch und sachliche Richtigkeit der Belege und Buchungen.
(2) Der Schatzmeister hat rechtzeitig vor der Generalversammlung die Prüfung zu ermöglichen, Es bleibt den Kassenprüfern überlassen, sich durch Revisionen der Vereinskasse der Bücher und Belege über die ordnungsgemäße Buch-und Kassenführung des Vereins auf dem laufenden zu halten.
§20
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
§21
Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) In den ersten drei Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung Statt. Der Termin der Versammlung mit Tagesordnung muss zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung oder im Mitteilungsblatt der Gemeinde Heddesheim allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen zehn Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein.
(2) Regelmäßige Gegenstande der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Geschäftsbericht und Jahresbericht
b) der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes
d) Neuwahlen
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Anträge
(3) Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt offen oder auf Wunsch eins Drittels der erschienenen Mitglieder geheim.
(4) Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(5) Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden. die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegenund vom Versammlungsleiter und Protokollführer zuunterzeichnen. In dringenden fällen kann der Vorstand selbst oder muss auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich oder im Mitteilungsblatt der Gemeinde Heddesheim erfolgt.
§22
Wahlausschuss
(1) Alljährlich kann durch die Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss aus drei Mitgliedern gewählt werden. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.
§23
Haftung
(1) Der Verein haftet gegen über seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa entstehenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall-und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Fußballverband e. V. im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
§24
Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen vom Vorstand zu diesem· Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit _-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. "Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Heddesheim, um einen späteren zu gemeinnützigen Zwecken zu bildenden Sportverein überlassen zu werden."
§25
Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung wurde nach Überarbeitung der Satzung vom 10.Mai 1957 in der Generalversammlung vom 26.Februar 1982 angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim in Kraft.
Heddesheim, im Februar 1982
Der Vorstand